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Glossar |
Bezug zum Kraftfahrzeug
Bedingung zur Haltung von Kraftfahrzeugen
Abgabe, Steuer
Pflichtgemäße Abgabe
Beschreibung
Soll in Deutschland ein Kraftfahrzeug für den öffentlichen Straßenverkehr freigegeben werden, so muss es bei der zuständigen Behörde zugelassen werden. Eine Zulassung eines Kraftfahrzeugs bedeutet, dass dem jeweiligen Kraftfahrzeug ein Halter zugeschrieben wird, der für dieses Kraftfahrzeug und gegenüber dem Staat bestimmte Rechte und Pflichten bekommt und eingeht. Ein Teil dieser Pflichten besteht in der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer, die je nach Fahrzeug variiert und für jedes Fahrzeug individuell festgelegt wird. Die Festlegung geschieht mit Hilfe von klar definierten Schlüsseln, so dass die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für jedermann plausibel und nachvollziehbar ist.
Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer ist seit dem 01. Juli 2009 Hoheitsrecht des Bundesministeriums für Finanzen, somit handelt es sich um eine sogenannte Bundessteuer. Kraftfahrzeugsteuer ist in der Regel einmal im Jahr zum Tag der Zulassung auf den jeweiligen Halter vom Halter an sein zuständiges Finanzamt zu entrichten. Seit der Einführung des Lastschriftverfahrens bei den Finanzämtern wird die Kraftfahrzeugsteuer jeweils zum fälligen Termin automatisch eingezogen.
Steuerpflicht
-
Kraftfahrzeuge, für die die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten ist:
- Zulassungspflichtige Krafträder
- Personenkraftwagen mit Erstzulassung bis 30. Juni 2009
- Personenkraftwagen mit Erstzulassung ab 01. Juli 2009
- Wohnmobile
- Andere Kraftfahrzeuge
- Kraftfahrzeuganhänger
-
Kraftfahrzeuge, die von der Steuerpflicht befreit sind:
- Fahrzeuge, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind
- Fahrzeuge, die ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden
- Fahrzeuge, die ausschließlich im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutz, zivilen Luftschutz, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung genutzt werden
- Fahrzeuge, die ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte ins Ausland oder deren Vorbereitungsfahrten von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen genutzt werden
- Kraftomnibusse oder Personenkraftwagen, die zu mehr als 50% der gefahrenen Strecke im Linienverkehr eingesetzt werden
- Bestimmte Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge und deren Kraftfahrzeuganhänger bzw. bestimmte einachsige Kraftfahrzeuganhänger für
- land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- Lohnarbeiten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
- Beförderungen zu oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
- Beförderungen von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm
- Land- und Forstwirte, die die Pflege von Grünflächen durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zum Auftrag haben
- Zugmaschinen, die ausschließlich für einen Schaustellerbetrieb genutzt werden
- Wohnwagen bis 3,5t und Packwagen bis 2,5t, die ausschließlich für einen Schaustellerbetrieb genutzt werden
- Fahrzeuge, die ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit mehr als 5m 3, auswechselbaren Aufbauten oder Kraftfahrzeuganhängern im Kombinierten Verkehr genutzt werden zwischen
- Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeignetem Bahnhof
- Be- oder Entladestelle und Binnenhafen mit einer max. Entfernung von 150km Luftlinie
- Be- oder Entladestelle und Seehafen mit einer max. Entfernung von 150km Luftlinie und einem Seeweg von min. 100km Luftlinie
- Fahrzeuge für
- eine beglaubigte diplomatsche Vertretung eines anderen Staats
- Mitglieder solcher diplomatischen Vertretungen oder deren Geschäftspersonal ohne inländische Gerichtsbarkeit
- eine konsularische Vertretung und dessen Leiter, der Angehöriger des Entsendelandes ist und in Deutschland nicht erwerbstätig
- einen Kosulatsvertreter oder Konsulatspersonal, die Angehörige des Entsendelandes sind und in Deutschland nicht erwerbstätig
- Fahrzeuge, die aus dem Inland ausgeführt werden und ein besonderes Kennzeichen erteilt wird für weniger als drei Monate
- Ausländische Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuganhänger, die nicht gewerblich genutzt werden, für maximal ein Jahr
- Ausländische Fahrzeuge, die lediglich zur Ausbesserung ins Inland gelangen und ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird
- Ausländische Fahrzeuge, die öffentliche Straßen benutzen, die eine Verbindung zwischen Orten eines anderen Staates kreuzen
- Dienstfahrzeuge ausländischer Behörden für einen vorübergehenden Aufenthalt
- Besondere inländische Kraftfahrzeuganhänger
Bemessungsgrundlage
-
Zulassungspflichtige Krafträder
Bemessung der Steuer nach dem Hubraum bei Fahrzeugen mit Hubkolbenmotor -
Pkw mit Erstzulassung ab 01. Juli 2009
Bemessung der Steuer nach dem Hubraum und der Kohlendioxidemission -
Pkw mit Erstzulassung bis 30. Juni 2009
- Bemessung der Steuer nach dem Hubraum und der Emissionsgruppe bei Fahrzeugen mit Hubkolbenmotor
- Ab dem 01. Januar 2013 sollen diese Fahrzeuge ebenfalls nach dem System der CO2-basierten Steuer besteuert werden
-
Wohnmobile
Bemessung der Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht und den Schadstoffemissionen -
Andere Fahrzeuge
-
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5t
Bemessung der Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht -
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t
Bemessung der Steuer nach Schadstoff- und Geräuschklassen
-
-
Kraftfahrzeuganhänger
Bemessung der Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht
Steuertarife
Kraftfahrzeugart | Emissionsgruppe | Emissionsschlüssel | Steuersatz | Bemessungsgrundlage | |
Kraftrad | ---- | ---- | €1,84 | pro angefangene 25cm 3 | |
Pkw mit EZ bis 30.06.2009 |
EURO3, EURO4, 3-Liter-Auto EURO2 EURO1 oder Vergleichbare Andere ohne Fahrverbot Übrige |
30 - 33, 36 - 48, 53 - 70, 72 - 75 25 - 27, 35, 49 - 52, 71 01 - 04, 09, 11 - 14, 16, 18, 21, 22, 28, 29, 34, 77 10, 15, 17, 19, 20, 23, 24 00, 03 - 10, 15, 88 |
Otto €6,75 €7,36 €15,13 €21,07 €25,36 |
Diesel + €15,44 + €16,05 + €27,35 + €33,29 + €37,58 |
pro angefangene 100cm 3 |
Pkw mit EZ ab 01.07.2009 |
---- | ---- | Otto €2,00 |
Diesel €9,50 |
+ pro angefangene 100cm 3 |
Wohnmobile | S4 S3, S2 S1, Nicht schadstoffreduziert |
35, 80, 81 20 - 22, 33, 34, 44, 45, 54, 55, 60, 61, 70, 71 00 - 02, 10 - 12, 30 - 32, 40 - 43, 50 - 53, 88, 98 |
bis 2000kg €16,00 €24,00 €40,00 |
über 2000kg €10,00 €10,00 |
pro angefangene 200kg maximal €800pa maximal €1000pa |
Kfz-Anhänger | ---- | ---- | €7,46 | pro angefangene 200kg maximal €373,24pa |
|
Kfz mit EZ vor min. 30 Jahren |
---- | ---- | KRad €46,02 |
Übrige €191,73 |
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