Psychische Körperverletzung (§ 223 StGB) durch den Besuch einer Förderschule tunlichst vermeiden!
Psychische Körperverletzung durch den Besuch eine Sonderschule/Förderschule liegt immer dann vor, wenn die Auswirkungen auf Ihr Kind zu einer Depression, einem Nervenzusammenbruch und Angststörungen mit Krankheitswert führen. Ohne diese fachärztlichen Diagnosen liegt lediglich eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer seelischen Verletzung vor: Die Grenze zur Strafbarkeit wird erst erreicht, wenn das Ausmaß der psychischen Verletzung durch Beschämung/Erniedrigung/Herabsetzung usw. somatisch (körperliche) wirkt.
Um dieser möglichen gesundheitlichen Einschränkung zu entgehen, ist die Indienstnahme eines Privatlehrers bereits vor und bei der Einleitung des 'Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs' geboten, damit Ihr Kind vollständig aufgebaut wird und in seiner bisherigen Schullaufbahn verbleiben kann.
Privatlehrer
Dietmar Purschke
Blumenstraße 4
30952 Ronnenberg bei Hannover
Telefon: 05109 - 6525
Täglich von 8.30 h bis 20.00 h - auch sonntags
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