Der Paragraph 140 II StPO - das ist der 2. Absatz des Paragraphen 140 der Strafprozessordnung - ist nicht jedem Justizjuristen, der seine Tätigkeit vor einem Amtsgericht entfaltet, geläufig.
Dabei ist die Wesenheit der notwendigen Verteidigung gar nicht einmal zu schwer, um den zwingend erforderlichen Rechtsgedanken zu begreifen: Hat ein Beschuldigter oder Angeklagter in einem Körperverletzungsverfahren beispielsweise kein Geld, um selbst einen Rechtsanwalt als Verteidiger für das Ermittlungsverfahren und/oder die Hauptverhandlung zu bezahlen, so bietet sich immer das Institut der Pflichtverteidigung dann an, wenn ein anwaltlich vertretener Verletzter als Zeuge im Verfahren auftritt.
Der Rechtsgedanke ist der, dass der Gesetzgeber eine Waffen-Ungleichheit in jedem Falle verhindern will, was ebenfalls europarechtlich seine Entsprechung erfährt.
Ein Strafrichter, der vorsätzlich einem rechtsstaatswidrigen Verfahren bei dieser Konstellation Vorschub leistet, d. h. die Bestellung/Beiordnung eines zunächst kostenlosen Pflichtverteidigers verweigert, ist offensichtlich befangen und muss als nicht gesetzlicher Richter das Verfahren verlassen und durch einen unbefangenen Kollegen ersetzt werden.
Näheres: Privatlehrer Purschke: Die notwendige Verteidigung
Privatlehrer
Dietmar Purschke
Blumenstraße 4
30952 Ronnenberg bei Hannover
Täglich
Zur besonderen Beachtung:
Privatlehrer Purschke: Förderschulunrecht
Privatlehrer Purschke: Ihr Recht auf einen Pflichtverteidiger
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